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Ratgeber / Existenzminimum / Lohnpfändung stoppen oder aufheben: welche Wege es wirklich gibt
Existenzminimum

Lohnpfändung stoppen oder aufheben: welche Wege es wirklich gibt

Lohnpfändung stoppen oder aufheben: Was bei einer laufenden Pfändung tatsächlich möglich ist und was nicht. Ehrliche Auslegeordnung ohne leere Versprechen.

15.10.2026 Angelo Schneider 15 Min. Lesezeit ✓ Fakten geprüft
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Angelo Schneider

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Monat für Monat wird gepfändet, und vom Lohn bleibt kaum etwas übrig. Die Situation fühlt sich festgefahren an. Im Internet finden Sie viele Angebote, und manche versprechen schnelle Lösungen.

Sie sind damit nicht allein. Und Sie haben ein Recht auf eine ehrliche Antwort: Was ist bei einer laufenden Lohnpfändung tatsächlich möglich, und was nicht?

Diese Auslegeordnung zeigt Ihnen die realistischen Wege, ohne leere Versprechen.

Was eine Lohnpfändung überhaupt ist

Eine Lohnpfändung ist ein Schritt in der Betreibung, also im amtlichen Verfahren, mit dem ein Gläubiger eine Geldforderung zwangsweise durchsetzt. Der Weg dorthin hat feste Schritte und Fristen:

  1. Zahlungsbefehl. Zuerst erhalten Sie einen Zahlungsbefehl, das erste Dokument der Betreibung.
  2. Rechtsvorschlag. Innert zehn Tagen können Sie Rechtsvorschlag erheben, also die Forderung bestreiten. Diesen muss der Gläubiger zuerst beseitigen lassen, etwa beim Gericht.
  3. Fortsetzung. Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen, also beantragen, dass gepfändet wird.
  4. Ankündigung. Das Amt kündigt Ihnen die Pfändung spätestens am Vortag an.
  5. Pfändung. Das Amt pfändet unverzüglich, nachdem der Gläubiger die Fortsetzung verlangt hat.

(Art. 74 Abs. 1, 80, 88 Abs. 1, 89 und 90 SchKG)

Das Amt zeigt Ihrem Arbeitgeber an, dass er den pfändbaren Teil Ihres Lohns rechtsgültig nur noch an das Amt zahlen kann. Das Amt erhebt die Zahlung und leitet das Geld an Ihre Gläubiger weiter (Art. 99 und 100 SchKG). Der pfändbare Betrag geht also weder an Sie noch direkt an den Gläubiger, sondern an das Betreibungsamt.

Das Existenzminimum. Gepfändet wird nur, was Sie und Ihre Familie nach dem Ermessen des Betreibungsamts nicht unbedingt brauchen (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Geschützt bleibt das betreibungsrechtliche Existenzminimum: der Betrag, der Ihnen zum Leben bleiben muss. Es richtet sich nach Ihrer Familiensituation und Ihren belegten festen Kosten, vor allem Miete mit Nebenkosten, Krankenkasse der Grundversicherung nach Prämienverbilligung, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und bezahlte Unterhaltsbeiträge. Steuern werden nicht berücksichtigt (zum Beispiel Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009).

Der monatliche Grundbetrag liegt bei CHF 1’200 für eine alleinstehende Person, CHF 1’350 für Alleinerziehende und CHF 1’700 für ein Paar, dazu CHF 400 je Kind bis 10 Jahre und CHF 600 je Kind über 10 Jahre (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009).

Beispielrechnung (vereinfacht). Eine alleinstehende Person verdient netto CHF 4’800. Sie zahlt CHF 1’350 Miete mit Nebenkosten, CHF 320 Krankenkasse und CHF 85 für den öffentlichen Verkehr. An 20 Arbeitstagen isst sie auswärts für CHF 10. Mit dem Grundbetrag von CHF 1’200 ergibt das ein Existenzminimum von CHF 3’155. Pfändbar sind CHF 1’645 im Monat. Bei einem Paar mit zwei Kindern von 7 und 13 Jahren und einem Nettolohn von CHF 5’600 sind dagegen nur CHF 240 pfändbar. Beide Beispiele rechnen mit dem Nettolohn, nicht mit dem Bruttolohn. Verbindlich rechnet allein das Betreibungsamt. Mehr dazu im Beitrag Existenzminimum Schweiz.

Wichtig zu wissen

Eine Lohnpfändung läuft nicht «automatisch für immer». Einkommen kann höchstens ein Jahr gepfändet werden, gerechnet ab dem Pfändungsvollzug, also ab dem Tag, an dem gepfändet wurde (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Bleibt danach Schuld offen, erhält der Gläubiger einen Verlustschein, eine amtliche Bestätigung über den nicht gedeckten Betrag. Damit kann er die Betreibung während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen. Die Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149 Abs. 1 und 3 sowie Art. 149a Abs. 1 SchKG). Das Ende der Jahresfrist ist deshalb oft nicht das Ende der Schuld.

Was bei einer laufenden Lohnpfändung tatsächlich geht

Es gibt drei Wege, eine Lohnpfändung zu beenden oder abzumildern. Keiner davon ist einfach, aber alle drei sind realistisch.

1. Die Forderung tilgen

Die Pfändung endet, wenn die Schuld bezahlt ist. Das klingt einfach, ist aber bei hohen Beträgen oft die grösste Hürde. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. Die Betreibungskosten tragen Sie, und der Gläubiger darf sie aus Ihren Zahlungen vorab abziehen (Art. 12 und 68 SchKG).

  • Einmalzahlung. Wenn Sie auf Erspartes oder auf Unterstützung aus der Familie zurückgreifen können.
  • Ratenzahlung mit dem Gläubiger. Manche Gläubiger stimmen einer Vereinbarung zu. Halten Sie sie schriftlich fest. Der Gläubiger kann die Betreibung zurückziehen; ob er das tut, entscheidet er. Der Rückzug wird gebührenfrei vermerkt, und die Ämter geben Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis mehr (Art. 41 GebV SchKG; Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Gewährt Ihnen der Gläubiger eine Stundung, also einen Zahlungsaufschub, und belegen Sie das mit Urkunden, können Sie beim Gericht am Betreibungsort verlangen, dass es die Betreibung einstellt (Art. 85 SchKG). Eine Einstellung hält die Betreibung an. Sie beendet sie nicht.
  • Einigung über alle Gläubiger hinweg. Aus vielen Raten wird eine tragbare Monatsrate. Dazu mehr im dritten Weg.

Wann eine Pfändung vor Ablauf des Jahres endet. Vor allem, wenn die Schuld über das Betreibungsamt bezahlt ist, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht oder wenn das Gericht die Betreibung aufhebt (Art. 12, 85 und 85a SchKG).

Realistische Einschätzung. Ist der pfändbare Betrag klein, sinken die Schulden über Jahre kaum.

2. Revision des Existenzminimums

Das Existenzminimum ist nicht für ein Jahr festgeschrieben. Erfährt das Betreibungsamt während der Pfändung, dass sich Ihre Verhältnisse geändert haben, passt es die Pfändung an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Diese Anpassung heisst Revision der Einkommenspfändung. Mögliche Gründe: Ein Kind kommt dazu, Sie trennen sich, die Krankenkassenprämie oder die Miete steigt, oder Sie zahlen neu Unterhaltsbeiträge. Fehlen dagegen schon bei der ersten Berechnung Positionen, sprechen Sie zuerst mit dem Amt und nutzen Sie sonst die Beschwerde (Schritt 3).

So beantragen Sie eine Revision:

  1. Melden Sie die Änderung dem Betreibungsamt. Warten Sie nicht, bis das Amt von sich aus rechnet: Im Kanton Zürich wird eine Einkommenspfändung bei zusätzlichen Auslagen, etwa für Arzt oder Geburt, in der Regel nur auf Antrag geändert (Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009).
  2. Legen Sie die Belege bei: Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenpolice und Entscheid über die Prämienverbilligung, Belege für Unterhaltszahlungen.
  3. Sind Sie mit dem Entscheid des Amts (der Verfügung) nicht einverstanden, können Sie innert zehn Tagen, seit Sie davon Kenntnis haben, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde führen. Das ist die Stelle, die das Betreibungsamt überwacht. Welche Stelle das ist, bestimmt Ihr Kanton. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13, 17 und 20a Abs. 2 SchKG).

Realistische Erwartung. Eine erfolgreiche Revision passt den pfändbaren Betrag an. Sie hebt die Pfändung nicht auf. Die Schuld bleibt bestehen und sinkt langsamer, wenn weniger gepfändet wird.

Kosten. Die Gebühr ist bundesweit geregelt, nicht je nach Kanton. Sie beträgt die Hälfte der Gebühr für den Pfändungsvollzug, die sich nach der Höhe der Forderung richtet (Art. 22 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG, Stand 1. Januar 2026).

3. Einigung mit den Gläubigern: wie das funktioniert

Auch für Gläubiger hat eine Lohnpfändung Grenzen.

  • Die Pfändung ist befristet. Einkommen kann höchstens ein Jahr gepfändet werden.
  • Ein Verlustschein ist kein Geld. Er gilt als Schuldanerkennung und bringt keine Zinsen.
  • Das Verfahren muss vorfinanziert werden. Gläubiger schiessen die Betreibungskosten vor, auch wenn am Ende Sie sie tragen.
  • Mehrere Gläubiger teilen sich den Betrag. Wer innert 30 Tagen nach einer Pfändung die Fortsetzung verlangt, nimmt an dieser Pfändung teil.

(Art. 68 Abs. 1, 93 Abs. 2, 110 Abs. 1 sowie 149 Abs. 2 und 4 SchKG)

Ob ein Gläubiger zustimmt, entscheidet er selbst.

Wie eine Einigung zustande kommt:

  1. Überblick schaffen. Alle Schulden, Einnahmen und festen Ausgaben liegen offen auf dem Tisch.
  2. Eine realistische Quote berechnen. Welche monatliche Rate können Sie auch in einem schwierigen Monat halten? Ein eingehaltener Plan ist mehr wert als ein ehrgeiziger.
  3. Mit den Gläubigern eine Lösung finden. Das geht aussergerichtlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kennt das Gesetz zudem die einvernehmliche private Schuldenbereinigung beim Nachlassgericht, dem dafür zuständigen Gericht. Es kann eine Stundung von höchstens drei Monaten gewähren, verlängerbar auf höchstens sechs (Art. 333 und 334 SchKG).
  4. Die Pfändung beenden. Rechtlich endet sie auch hier über die Wege, die unter Weg 1 stehen: Zahlung an das Amt, Rückzug der Betreibung oder Entscheid des Gerichts.

Was das voraussetzt: eine Rate, die Sie verlässlich zahlen können, vollständige Angaben und Ihre Mitarbeit.

Zwischenfazit. Tilgen beendet die Pfändung, ist bei hohen Beträgen aber schwer. Eine Revision schafft Luft im Monat, löst aber die Schuld nicht. Eine Einigung mit allen Gläubigern ist nicht einfach. Sie betrachtet aber Ihre ganze Situation statt nur eine einzelne Betreibung.

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Was nicht geht

Drei Versprechen, die Sie im Internet finden, klingen verlockend. Keines davon hält, was es verspricht.

Lohnpfändung «umgehen» oder «stoppen» ohne Tilgung

Kein Anbieter, auch Kredifina nicht, kann eine Pfändung «einfach stoppen» oder «umgehen». Sie endet über die Wege oben oder nach Ablauf der Jahresfrist, und auch dann kann der Gläubiger mit dem Verlustschein weitermachen.

Bei der Pfändung müssen Sie Ihr Vermögen und Ihre Forderungen angeben, soweit das nötig ist (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Wer seine Auskunftspflichten bei der Pfändung verletzt oder Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger beiseiteschafft, kann sich strafbar machen. Auch die eigenmächtige Verfügung über amtlich gepfändete Vermögenswerte zum Schaden der Gläubiger ist strafbar (Art. 163, 164, 169 und 323 StGB). Solche Versuche verschlimmern die Lage. Sie lösen sie nicht.

Privatkonkurs als automatischer Ausweg

Ein Privatkonkurs ist kein Knopfdruck, der alle Schulden verschwinden lässt. Sie beantragen ihn, indem Sie sich beim Gericht zahlungsunfähig erklären. Das nennt sich Insolvenzerklärung. Das Gericht eröffnet den Konkurs nur, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 SchKG).

  • Es ist ein gerichtliches Verfahren mit Kosten, und das Gericht kann einen Vorschuss verlangen.
  • Ihr pfändbares Vermögen bildet die Konkursmasse für die Gläubiger.
  • Alle hängigen Betreibungen sind aufgehoben. Bereits abgelieferte Beträge aus einer Einkommenspfändung werden unter Umständen noch verteilt.
  • Für den ungedeckten Teil erhalten die Gläubiger Verlustscheine. Eine neue Betreibung ist darauf nur möglich, wenn Sie zu neuem Vermögen gekommen sind.

(Art. 169, 194, 197 Abs. 1, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1, 265 Abs. 2 und 265a SchKG)

Keine automatische Schuldenfreiheit. Nicht gedeckte Schulden bleiben nach einem Betreibungs- oder Konkursverfahren grundsätzlich bestehen. Eine Restschuldbefreiung nach einer bestimmten Zeit ist im geltenden Schweizer Recht derzeit noch nicht möglich. Ein entsprechendes neues Sanierungsverfahren wurde zwar beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft.

Ein Privatkonkurs kann in einzelnen Fällen die richtige Lösung sein, ist aber selten der erste Schritt. Mehr dazu im Beitrag Privatkonkurs Schweiz.

Neue Schulden, um alte zu bezahlen

Neue Schulden vergrössern das Problem in der Regel, statt es zu lösen. Wer Schulden mit neuen Schulden ablösen will, erhöht meist die Gesamtbelastung. Bei einer Schuldensanierung kommt kein neues Geld ins Spiel. Dazu kommt: Raten für frühere Käufe, Leasingraten und Schuldzinsen werden im Existenzminimum nicht angerechnet. Schulden werden nicht aus dem geschützten Betrag bedient.

Woran Sie unrealistische Versprechen erkennen

Eine Pfändung kann niemand «einfach stoppen». Der Weg aus den Schulden ist kein Knopfdruck, sondern ein Prozess. Ein paar Merkmale helfen bei der Einordnung von Angeboten:

  • Seriöse Anbieter verlangen keine Vorauszahlungen, wie Vermittlungs-, Garantie- oder Depotgebühren, bevor überhaupt etwas geleistet wurde.
  • Aussagen wie «in wenigen Wochen erledigt» sind Warnzeichen.
  • Sie sollten wissen, wer Ihr Ansprech- und Vertragspartner ist und dass Ihre Daten nicht ungefragt an Dritte gehen.

Was wir bei Kredifina tun. Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen, was möglich ist und was nicht. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, kein Verkaufsgespräch.

Der konkrete Weg aus der Pfändung: Schuldensanierung

Die Einigung mit den Gläubigern ist die Theorie. Eine Schuldensanierung setzt sie um.

Statt dass Sie mit jedem Gläubiger einzeln verhandeln, übernimmt Kredifina die Abwicklung mit den Gläubigern. Aus vielen Raten wird eine tragbare Monatsrate, die Sie an Kredifina bezahlen. Kredifina ist Ihr alleiniger Ansprech- und Vertragspartner: sämtliche Leistungen aus einer Hand, keine Weitergabe an Dritte.

Bei einer laufenden Pfändung. Die Gläubiger werden durch uns informiert. Nach Rücksprache mit dem Gläubiger kann die Pfändung in Einzelfällen gestoppt werden. Eine solche Lösung kann nicht garantiert werden. Sie zahlen nur noch eine nach Ihrem Budget tragbare monatliche Rate an uns.

Der Ablauf. Wir verschaffen uns mit Ihnen einen Überblick und berechnen eine realistische Monatsrate. Anders als beim amtlichen Existenzminimum, das oft sehr knapp bemessen ist, achten wir darauf, dass Ihnen im Alltag mehr finanzieller Spielraum bleibt. Dann suchen wir gemeinsam die Lösung und begleiten Sie über die ganze Laufzeit.

Auch bei laufender Pfändung nicht ausgeschlossen. Eine Sanierung kann auch dann möglich sein, wenn bereits Betreibungen offen sind oder eine Lohnpfändung läuft. Sie ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen:

  • Kein Erfolgsversprechen. Ist die Quote zu klein für die Schuldenhöhe, sagen wir das offen, statt einen unrealistischen Plan zu bauen. Ihre vollständigen Angaben und Ihre Mitarbeit bleiben notwendig. Und falls eine Sanierung in Ihrem Fall nicht der richtige Weg ist, sagen wir Ihnen das und zeigen Ihnen andere Möglichkeiten auf.
  • Keine Vorauszahlungen wie Vermittlungs-, Garantie- oder Depotgebühren.
  • Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG. Das ist ein Unternehmen, das berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder hilft, sie zu übertragen, und deshalb dem Geldwäschereigesetz untersteht. Kredifina ist keine anonyme Plattform.

Wie lange dauert eine Schuldensanierung? Die Dauer hängt von der Höhe der Schulden und den finanziellen Möglichkeiten ab. Häufig wird eine Sanierungsdauer von etwa drei bis vier Jahren angestrebt. Bei höheren Schulden oder begrenzten finanziellen Möglichkeiten kann die Sanierung auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Mehr dazu auf unserer Seite Schuldensanierung.

Die grösste echte Sorge: Erfährt mein Arbeitgeber alles?

Die direkte Antwort. Bei einer Lohnpfändung ja. Das Betreibungsamt zeigt Ihrem Arbeitgeber an, dass er den pfändbaren Teil Ihres Lohns nur noch an das Amt zahlen kann (Art. 99 SchKG).

Was erfährt der Arbeitgeber? Bei einer ordentlichen Lohnpfändung wird Ihr Arbeitgeber vom Betreibungsamt informiert und muss den pfändbaren Lohnanteil direkt an das Amt überweisen. Er erfährt dadurch von der Lohnpfändung, erhält jedoch nicht automatisch eine vollständige Übersicht über Ihre Schulden, die einzelnen Gläubiger oder die Gründe für die Forderungen. Welche Angaben auf der Lohnabrechnung erscheinen, hängt von der konkreten Darstellung durch den Arbeitgeber ab. Eine Lohnpfändung bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag Erfährt mein Arbeitgeber davon?.

Diskretion bei Kredifina. Die Zusammenarbeit mit uns ist vertraulich. Wir kontaktieren weder Ihren Arbeitgeber noch Ihren Vermieter, und wir geben keine Informationen an Dritte weiter, die nicht zwingend für die Sanierung gebraucht werden.

Häufige Fragen zur Lohnpfändung

Kann ich eine Lohnpfändung rückgängig machen?

Nicht ohne Weiteres. Besteht die Forderung nicht oder nicht mehr, können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen beim Gericht eine Feststellungsklage erheben (Art. 85a SchKG). Gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 17 SchKG). In anderen Fällen hängt die Beendigung der Pfändung von den konkreten Umständen und den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ab.

Wie lange dauert eine Lohnpfändung?

Höchstens ein Jahr ab dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Mit dem Verlustschein kann der Gläubiger danach während sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl weitermachen (Art. 149 Abs. 3 SchKG).

Was passiert, wenn das Existenzminimum nicht reicht?

Haben sich Ihre Verhältnisse geändert, melden Sie das mit Belegen dem Betreibungsamt. Es passt die Pfändung an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Gegen die Verfügung ist innert zehn Tagen eine kostenlose Beschwerde an die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 17 und 20a SchKG).

Kann Kredifina die Lohnpfändung aufheben?

Nein, Kredifina kann eine Lohnpfändung nicht selbst aufheben. In Einzelfällen gelingt es uns jedoch, einen Gläubiger zu einem Rückzug der Betreibung oder zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Ob dadurch eine bestehende Pfändung beendet werden kann, hängt von den konkreten Umständen und den rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine solche Lösung kann nicht garantiert werden. Im Rahmen der Schuldensanierung verhandeln wir mit den Gläubigern über tragbare Rückzahlungsvereinbarungen und koordinieren die weitere Abwicklung.

Was kostet eine Schuldensanierung bei Kredifina?

Die Kosten einer Schuldensanierung richten sich nach unseren transparent ausgewiesenen Konditionen. Das Honorar beträgt höchstens 7,9 % der Schuldsumme. Hinzu kommen Gebühren pro Gläubigerposition sowie Pauschalen für Korrespondenz und weitere vertraglich vereinbarte Kosten. Es werden keine Vorauszahlungen verlangt. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Vor Vertragsabschluss informieren wir Sie transparent über die geltenden Gebühren, die voraussichtlichen Kosten und den Ablauf der Schuldensanierung. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.

Was ist der Unterschied zwischen Schuldensanierung und Privatkonkurs?

Bei einer Schuldensanierung zahlen Sie offene Forderungen geordnet über eine monatliche Rate zurück, die zu Ihrem Einkommen passt. Beim Privatkonkurs erklären Sie sich beim Gericht zahlungsunfähig. Die Gläubiger erhalten für den ungedeckten Teil Verlustscheine (Art. 191 und 265 SchKG). Die Schulden bleiben grundsätzlich bestehen.

Kann ich eine Schuldensanierung auch bei laufender Pfändung machen?

Ja, eine Schuldensanierung ist grundsätzlich auch bei einer laufenden Lohnpfändung möglich. In Einzelfällen gelingt es, mit einem Gläubiger eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, die zur Beendigung der Pfändung beitragen kann. Dies ist jedoch nicht immer möglich und hängt von den konkreten Umständen sowie der Zustimmung des Gläubigers ab. Eine Aufhebung der Pfändung kann nicht garantiert werden. Kredifina prüft die Ausgangslage und verhandelt mit den Gläubigern über mögliche Rückzahlungsvereinbarungen, die Ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechen.

Ihr nächster Schritt

Sie müssen das nicht allein ordnen. Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen, was möglich ist. Vereinbaren Sie dafür einen Termin vor Ort, diskret und unverbindlich, ohne Kosten im Voraus. Sie erreichen uns unter 044 350 34 00. Wenn Sie Ihre Angaben lieber schriftlich übermitteln, nutzen Sie den Antrag. Der Antrag ist kostenlos.

Schritt für Schritt zurück zu finanzieller Ruhe.

Quellen

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1. Januar 2026: Art. 8a, 12, 13, 17, 20a, 68, 74, 80, 85, 85a, 88, 89, 90, 91, 93, 99, 100, 110, 149, 149a, 169, 191, 194, 197, 199, 206, 265, 265a, 333, 334
  • Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG), SR 281.35, Stand 1. Januar 2026: Art. 20, 22, 41
  • Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Stand 1. Oktober 2026: Art. 163, 164, 169, 323
  • Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Stand 1. Oktober 2026: Art. 2 Abs. 3
  • Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Fassung vom 1. Juli 2009
  • Obergericht des Kantons Zürich, Kreisschreiben «Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» vom 16. September 2009, in Kraft seit 1. Oktober 2009

Stand: Oktober 2026

Über den Autor

Angelo Schneider

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Angelo Schneider verfügt über 22 Jahre Erfahrung im Bereich der Schuldensanierung und begleitet Privatpersonen und Unternehmen auf dem Weg zurück zu finanzieller Stabilität.

Unternehmen / Standort Kredifina AG, Zürich
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In diesem Ratgeber

  1. Was eine Lohnpfändung überhaupt ist
  2. Was bei einer laufenden Lohnpfändung tatsächlich geht
  3. Woran Sie unrealistische Versprechen erkennen
  4. Der konkrete Weg aus der Pfändung: Schuldensanierung
  5. Die grösste echte Sorge: Erfährt mein Arbeitgeber alles?
  6. Häufige Fragen zur Lohnpfändung

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