Existenzminimum Schweiz: Was Ihnen zum Leben bleiben muss
Wie hoch ist das Existenzminimum in der Schweiz? Grundbetrag, Zuschläge, zwei durchgerechnete Beispiele und drei Rechte, die viele nicht kennen.
Ob eine Betreibung erst angekündigt ist oder Ihr Lohn schon gepfändet wird: Eine Frage ist meist die dringendste. Wie viel bleibt mir eigentlich noch? Reicht das für die Miete, für die Krankenkasse, für die Kinder?
Diese Frage hat eine Antwort, und sie ist genauer, als viele befürchten. Das Gesetz schützt einen Teil Ihres Einkommens. Dieser geschützte Teil heisst betreibungsrechtliches Existenzminimum, und niemand darf ihn antasten, auch kein Gläubiger und auch nicht das Betreibungsamt.
Auf dieser Seite erklären wir ruhig, woraus sich dieser Betrag zusammensetzt, wie Sie ihn für Ihre eigene Situation überschlagen, und welche drei Rechte Sie dabei haben, von denen die wenigsten wissen.
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist die amtliche Berechnung bei einer Lohnpfändung. Bei einer Schuldensanierung schauen wir gemeinsam, was für Sie tragbar ist. Mehr dazu weiter unten.
Was das Existenzminimum ist, und was es nicht ist
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist der Betrag, den Sie zum Leben behalten dürfen, wenn Ihr Lohn gepfändet wird. Es steht in Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, kurz SchKG. Was darüber hinaus verdient wird, geht an das Betreibungsamt und von dort an Ihre Gläubiger.
Zwei Abgrenzungen ersparen Ihnen viel Verwirrung.
Es ist nicht das Existenzminimum der Sozialhilfe. Es gibt in der Schweiz mehrere Berechnungen, die ähnlich heissen. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum bemisst, was jemand für ein Leben in Würde braucht, wenn er kein Einkommen hat. Das betreibungsrechtliche bemisst, was bei einer Pfändung unangetastet bleibt. Es ist knapper angesetzt, und es ist die Zahl, um die es hier geht.
Es ist keine feste Zahl für die ganze Schweiz. Es gibt keinen Betrag, der für alle gilt. Ihr Existenzminimum ergibt sich aus Ihrer Lebenssituation: ob Sie alleine wohnen, wie hoch Ihre Miete ist, wie viele Kinder in welchem Alter bei Ihnen leben. Deshalb kann Ihnen niemand am Telefon eine Zahl nennen, ohne Ihre Situation zu kennen.
Der Grundbetrag: die Zahl, mit der alles beginnt
Jede Berechnung startet beim monatlichen Grundbetrag. Er deckt Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Telefon, Versicherungen ausserhalb der Grundversicherung und ein Minimum an kulturellem Leben. Die Miete ist darin ausdrücklich nicht enthalten, sie kommt separat dazu.
| Für wen | Grundbetrag pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende Person | CHF 1’200 |
| Alleinerziehende Person | CHF 1’350 |
| Ehepaar, eingetragene Partnerschaft oder Paar mit Kindern | CHF 1’700 |
| Je Kind bis 10 Jahre | CHF 400 |
| Je Kind über 10 Jahre | CHF 600 |
Ein Sonderfall, der oft übersehen wird: Wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben, in der auch die andere Person ein Einkommen hat, und diese Gemeinschaft Ihre Kosten senkt, wird gerechnet, als wären Sie ein Paar, und der Betrag wird in der Regel halbiert. Aus CHF 1’700 werden dann CHF 850.
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Was zum Grundbetrag dazukommt
Auf den Grundbetrag werden Ihre tatsächlichen, belegten Kosten aufgeschlagen. Das sind vor allem:
- Miete oder Hypothekarzins, in der tatsächlichen Höhe, dazu Heiz- und Nebenkosten. Wichtig: Ist Ihre Miete für Ihre Verhältnisse zu hoch, darf das Amt sie auf ein ortsübliches Mass kürzen, allerdings erst auf den nächsten Kündigungstermin hin.
- Krankenkassenprämie der Grundversicherung, nach Abzug der Prämienverbilligung. Eine Zusatzversicherung wird nicht angerechnet.
- Weitere Sozialbeiträge, soweit sie nicht schon vom Lohn abgezogen sind: AHV, IV und Erwerbsersatz, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Pensionskasse, Berufsverbände.
- Unumgängliche Berufsauslagen. Der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr wird in der tatsächlichen Höhe angerechnet, ein Auto nur dann, wenn Sie beruflich darauf angewiesen sind. Für auswärtige Verpflegung werden pauschale Beträge pro Hauptmahlzeit angerechnet, bei körperlich schwerer Arbeit oder Nachtarbeit zusätzliche Zuschläge pro Arbeitstag.
- Unterhaltsbeiträge an Personen, die nicht bei Ihnen wohnen, sofern Sie diese vorher tatsächlich bezahlt haben und weiter bezahlen.
Für alle diese Positionen gilt dasselbe: Sie müssen sie belegen können. Was Sie nicht belegen, wird nicht angerechnet, und jede Position, die fehlt, verkleinert den Betrag, der Ihnen bleibt.
Der konkreteste Schritt, den Sie heute machen können: Legen Sie eine Mappe an mit Mietvertrag und aktueller Nebenkostenabrechnung, Krankenkassenpolice und Prämienverbilligungsentscheid, Abonnement oder Fahrkosten, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und allen Belegen für Unterhaltszahlungen. Wer mit dieser Mappe zum Amt geht, kann seine Kosten belegen. Das ist eine solide Grundlage für eine Berechnung, die Ihrer Lage entspricht.
Was nicht dazuzählt, obwohl Sie es zahlen müssen
Ein Punkt überrascht fast alle: Steuern zählen nicht zum Existenzminimum. Das Bundesgericht hat das vor Jahrzehnten so entschieden, und die Betreibungsämter wenden es bis heute an.
Das bedeutet in der Praxis: Während der Pfändung wird kein Franken für die Steuerrechnung eingerechnet, obwohl die Steuerrechnung trotzdem kommt. Viele geraten genau dadurch in die nächste Betreibung, noch während die erste läuft. Das liegt nicht an Ihnen. Die Steuerrechnung ist in dieser Berechnung schlicht nicht vorgesehen.
Wir sagen es deutlich, weil es der wichtigste Grund ist, eine Lohnpfändung nicht einfach über Jahre laufen zu lassen. Wer nur das amtliche Minimum behält und daneben Steuern schuldet, sollte die Situation als Ganzes anschauen. Dabei begleiten wir Sie.
Nicht angerechnet werden ausserdem: Ratenzahlungen für frühere Käufe, Leasingraten und Schuldzinsen. Aus Sicht des Gesetzes sind das Schulden, und Schulden werden nicht aus dem geschützten Betrag bedient.
Zwei Beispielrechnungen
Die beiden folgenden Rechnungen sind vereinfacht und sollen zeigen, wie unterschiedlich das Ergebnis ausfällt.
Beispiel 1: alleinstehend, Nettolohn CHF 4’800. Miete inklusive Nebenkosten CHF 1’350, Krankenkasse nach Prämienverbilligung CHF 320, Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr CHF 85, an 20 Arbeitstagen auswärts Mittagessen zu CHF 10.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag alleinstehend | CHF 1’200 |
| Miete inklusive Nebenkosten | CHF 1’350 |
| Krankenkasse Grundversicherung | CHF 320 |
| Arbeitsweg öffentlicher Verkehr | CHF 85 |
| Auswärtige Verpflegung, 20 Tage | CHF 200 |
| Existenzminimum | CHF 3’155 |
| Nettolohn | CHF 4’800 |
| Pfändbar | CHF 1’645 |
Beispiel 2: Paar mit zwei Kindern von 7 und 13 Jahren, ein Einkommen, Nettolohn CHF 5’600. Miete inklusive Nebenkosten CHF 1’900, Krankenkasse der Familie nach Prämienverbilligung CHF 640, Arbeitsweg CHF 120.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag Paar | CHF 1’700 |
| Kind, 7 Jahre | CHF 400 |
| Kind, 13 Jahre | CHF 600 |
| Miete inklusive Nebenkosten | CHF 1’900 |
| Krankenkasse Grundversicherung | CHF 640 |
| Arbeitsweg | CHF 120 |
| Existenzminimum | CHF 5’360 |
| Nettolohn | CHF 5’600 |
| Pfändbar | CHF 240 |
Der Vergleich zeigt, worauf es ankommt: Nicht die Höhe des Lohns entscheidet, sondern der Abstand zwischen Lohn und Existenzminimum. Die Familie im zweiten Beispiel verdient mehr und gibt trotzdem fast nichts ab.
Und wenn der Lohn das Existenzminimum nicht erreicht? Dann ist nichts pfändbar. Das Betreibungsamt darf in diesem Fall nichts einbehalten, denn der geschützte Betrag geht dem Anspruch der Gläubiger vor. Für viele Menschen ist das die erste gute Nachricht seit Wochen. Die Forderungen bleiben zwar bestehen, aber Ihr Lohn wird nicht angetastet.
Ihr Existenzminimum überschlagen
Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine verbindliche Berechnung. Verbindlich rechnet allein das Betreibungsamt, und es hat dabei einen Beurteilungsspielraum, darf also im Einzelfall abweichen. Ihre tatsächliche Zahl kann darum anders ausfallen.
Ein Unterschied, den Sie kennen sollten: Diese Rechnung zeigt das amtliche Minimum. Was für Sie tragbar ist, prüfen wir gemeinsam anhand Ihrer Situation. Ein Plan, den Sie einhalten können, ist mehr wert als einer, der auf dem Papier schneller aussieht.
Drei Rechte, die viele nicht kennen
Eine Lohnpfändung fühlt sich an wie ein Zustand ohne Ende und ohne Einfluss. Das Gesetz sieht das anders.
Eine Lohnpfändung dauert höchstens ein Jahr. Das steht in Artikel 93 Absatz 2 SchKG. Danach ist sie beendet. Will ein Gläubiger weiter auf Ihren Lohn zugreifen, muss die Betreibung neu durchlaufen und die Pfändung neu vollzogen werden. Es ist also kein Dauerzustand, auch wenn er sich so anfühlt.
Die Berechnung wird angepasst, wenn sich Ihre Lage ändert. Artikel 93 Absatz 3 SchKG verpflichtet das Amt, das Existenzminimum an veränderte Verhältnisse anzupassen. Steigt Ihre Miete, kommt ein Kind dazu, werden Sie krank oder verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung, dann melden Sie das dem Betreibungsamt mit den Belegen. Sie müssen die alte Zahl nicht hinnehmen.
Gegen eine Verfügung können Sie sich wehren, aber nur zehn Tage lang. Wenn Positionen fehlen oder falsch angesetzt sind, sprechen Sie zuerst mit dem Amt. Ändert sich nichts, können Sie nach Artikel 17 SchKG innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Diese Frist ist kurz und sie ist gesetzlich, sie lässt sich nicht verlängern. Lesen Sie deshalb jede Post vom Betreibungsamt am Tag, an dem sie ankommt.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Diese Frage kommt in fast jedem ersten Gespräch, und sie verdient eine gerade Antwort.
Bei einer Lohnpfändung ja. Das Betreibungsamt weist Ihren Arbeitgeber an, den pfändbaren Teil direkt zu überweisen. Ohne diese Anweisung funktioniert das Verfahren nicht. Ihr Arbeitgeber erfährt dabei, dass gepfändet wird, aber er erfährt nicht, bei wem Sie welche Schulden haben.
Solange noch keine Pfändung vollzogen ist, erfährt niemand etwas. Weder eine Betreibung noch ein Zahlungsbefehl geht an Ihren Arbeitgeber oder Ihren Vermieter. Es gibt keine Anfragen bei Arbeitgeber oder Vermieter.
Genau deshalb ist der frühe Schritt oft der diskretere. Wer handelt, bevor gepfändet wird, hält den Kreis der Mitwissenden klein.
Warum bei Ihnen eine andere Zahl herauskommen kann
Die Richtlinien sind eine Empfehlung an die Kantone, kein Bundesgesetz mit festen Beträgen. Jeder Kanton setzt sie in eigenen Weisungen um, und dabei entstehen Unterschiede. Einzelne Kantone und Städte kennen Zwischenstufen, die in den nationalen Richtlinien so nicht stehen.
Dazu kommt der Spielraum des Amtes im Einzelfall, etwa bei absehbaren Arztkosten, bei einer Geburt oder bei einem nötigen Wohnungswechsel. Wenn Ihre Zahl von unseren Beispielen abweicht, ist das also kein Fehler, sondern der Normalfall.
Wenn das Existenzminimum nicht reicht
Manchmal ist die ehrliche Antwort: Die Rechnung geht nicht auf. Der pfändbare Betrag ist so klein, dass die Schulden über Jahre kaum sinken, oder er ist so gross, dass vom Leben nichts übrig bleibt. Beides kommt vor.
In diesen Fällen hilft es wenig, die Zahlen noch einmal zu rechnen. Sinnvoller ist es, die Situation als Ganzes anzuschauen: Welche Forderungen bestehen wirklich, welche sind bereits verjährt oder falsch berechnet, und lässt sich mit den Gläubigern eine Lösung finden, die für Sie tragbar ist. Genau das ist der Ausgangspunkt einer Schuldensanierung. Auch wenn bereits Betreibungen laufen oder Ihr Lohn gepfändet wird, prüfen wir Ihre Ausgangslage individuell.
Und wenn eine Sanierung in Ihrem Fall nicht realistisch ist, sagen wir Ihnen das. Dann sprechen wir über die anderen Wege, die es gibt.
Was tun, wenn eine Pfändung droht?
Wenn eine Lohnpfändung droht, lohnt sich ein früher Schritt. Eine Pfändung ist keine Lösung für die finanzielle Situation, sondern eine Zwangsmassnahme im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Je früher Sie Ihre Situation anschauen, desto mehr Wege stehen Ihnen offen.
Wenn Sie bereits Betreibungen haben, Ihre Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlen können oder absehen können, dass Sie Ihre Schulden nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen können, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihre Ausgangslage anzuschauen.
Je früher Sie handeln, desto eher lassen sich Lösungen mit den Gläubigern finden und weitere Betreibungen sowie zusätzliche Kosten vermeiden.
Schuldensanierung als Alternative zur Pfändung
Bei einer Schuldensanierung schauen wir gemeinsam Ihre finanzielle Situation als Ganzes an und prüfen, welche monatliche Rate für Sie tragbar ist. Wir begleiten Sie bis zum Abschluss und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit Ihren Gläubigern. Ihre vollständigen Angaben und Ihre Mitarbeit bleiben notwendig.
Ziel ist eine Rate, die zu Ihrer Situation passt. Wie hoch sie ausfällt, prüfen wir anhand Ihrer Ausgangslage.
Ob eine Schuldensanierung in Ihrem Fall möglich ist, hängt von Ihrer individuellen finanziellen Situation ab. Wir sagen Ihnen, was realistisch ist.
Ein früher Schritt schafft mehr Spielraum
Gemeinsam schaffen wir Überblick über Ihre Schulden und Einnahmen und schauen, welche Wege für Sie realistisch sind. Je früher wir Ihre Situation anschauen, desto mehr Lösungen können wir prüfen.
Ein Anruf genügt, diskret und unverbindlich. Sie sind damit nicht allein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Existenzminimum in der Schweiz?
Es gibt keinen einheitlichen Betrag. Die Rechnung beginnt beim Grundbetrag von CHF 1’200 für eine alleinstehende Person, CHF 1’350 für Alleinerziehende und CHF 1’700 für ein Paar, dazu CHF 400 je Kind bis 10 Jahre und CHF 600 je Kind darüber. Darauf kommen Miete, Krankenkasse und Berufsauslagen. In unseren Beispielen ergibt das CHF 3’155 für eine alleinstehende Person und CHF 5’360 für eine vierköpfige Familie.
Was ist im Grundbetrag alles enthalten?
Nahrung, Kleidung und deren Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Strom und Kochgas, private Versicherungen sowie ein Minimum an kulturellem Leben. Die Miete ist nicht enthalten, sie wird separat aufgerechnet.
Zählen die Steuern zum Existenzminimum?
Nein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Steuerforderungen nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet. Die Steuerrechnung kommt trotzdem. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum während einer laufenden Pfändung neue Schulden entstehen.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung?
Höchstens ein Jahr ab dem Vollzug der Pfändung, so steht es in Artikel 93 Absatz 2 SchKG. Danach endet sie. Für einen weiteren Zugriff muss der Gläubiger die Betreibung erneut durchlaufen.
Ist das Existenzminimum in jedem Kanton gleich?
Die Grundlage ist überall dieselbe, die Anwendung nicht. Die Kantone setzen die Richtlinien in eigenen Weisungen um, und das Amt hat im Einzelfall einen Spielraum. Unterschiede von einigen Hundert Franken sind möglich.
Was kann ich tun, wenn die Berechnung nicht stimmt?
Sprechen Sie zuerst das Betreibungsamt an und legen Sie die fehlenden Belege nach. Ändert sich nichts, können Sie nach Artikel 17 SchKG innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Ändert sich Ihre Lebenssituation, ist das Amt nach Artikel 93 Absatz 3 SchKG ohnehin verpflichtet, die Berechnung anzupassen.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie Ihre eigene Rechnung durchgegangen sind und nicht sicher sind, was sie für Sie bedeutet, besprechen wir das in Ruhe.
Sie haben drei Wege, mit uns ins Gespräch zu kommen:
- Kostenlose Beratung vor Ort buchen. Wählen Sie online einen passenden Termin und besuchen Sie uns persönlich bei Kredifina in Glattbrugg. In einem vertraulichen und unverbindlichen Gespräch besprechen wir Ihre Situation und mögliche nächste Schritte. Jetzt Termin buchen
- Telefonische Erstberatung. Sie rufen direkt an und schildern Ihre Situation in einem ersten, unverbindlichen Gespräch.
- Antrag ausfüllen. Wenn Sie Ihre Eckdaten lieber schriftlich übermitteln möchten, nutzen Sie das Antragsformular.
Und falls Sie unsicher sind, ob Ihr Fall überhaupt passt, melden Sie sich trotzdem. Genau das klären wir gemeinsam.
